Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lubera Edibles GmbH
1. Geltung der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsbetrieb mit allen unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
1.2. Werden bei Abschluss eines Vertrages diese AGB erstmals in unserer Auftragsbestätigung in Bezug genommen, werden sie auf jeden Fall Vertragsinhalt, wenn die von uns geschuldete vertragliche Leistung vom Kunden widerspruchslos entgegengenommen wird.
2. Vertragsschluss
2.1. Antrag im Sinne des § 145 BGB ist die Bestellung des Kunden, es sei denn, von Lubera Edibles wird ein konkretes Angebot unterbreitet.
2.2. Enthält unsere Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige änderungen, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen. Sonst kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zustande.
2.3. Wird entsprechend der Auftragsbestätigung geliefert und nimmt der Kunde die Lieferung widerspruchslos an, gilt der Vertrag als mit diesem Inhalt geschlossen.
3. Lieferung, Transportrisiko
3.1. Unter Lieferung ist immer und ausschließlich Lieferung ab unserem Betrieb in Strullendorf zu verstehen. Jedwede davon abweichende Regelung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3.2. Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Kunden. In diesem Fall trägt der Kunde sämtliche Fracht-/ Transportkosten. Jedwedes Transportrisiko, vor allem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware, geht mit der übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch, wenn im Einzelfall Fracht-/Transportkosten nicht berechnet werden.
3.3. Lieferverzögerungen, die auf höherer Gewalt oder auf Nichtbelieferung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten zurückzuführen sind, gehen nicht zu unseren Lasten. Bei Nichtbelieferung sind wir ohne Eintritt einer Schadensersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(1) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(3) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur übernahme dieser Kosten bereit).
4. Untersuchungsund Rügepflicht
4.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten etwa den Abnehmer des Kunden erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.
4.2. Offensichtliche Mängel, Mindermängel oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
4.3. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
4.4. Werden die Rügen nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Empfang der Ware bei verdeckten Mängeln nach Entdeckung schriftlich an uns mitgeteilt, gilt die Lieferung als rechtzeitig, ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht.
4.5. Für berechtigte Fälle des sogenannten Lieferantenregresses (§§ 478, 479 BGB) gelten die Einschränkungen unserer AGB nicht, wenn gewährleistet ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird; soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht.
5. Phytosanitäre Eigenschaften
5.1. Die Untersuchungsu. Rügepflicht des Kunden erstreckt sich insbesondere auch auf phytosanitäre Eigen- schaften, also insbesondere Schädlingsbefall, Virosen und Krankheiten. Hat der Kunde den Verdacht, dass insoweit Mängel der Ware vorliegen, hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen.
5.2. Hat der Kunde den Verdacht, dass Mängel im Sinne der Ziff. 5.1. vorliegen, so hat er aus Gründen der Schadensminderungspflicht die möglicherweise befallenen bzw. mangelhaften Pflanzen von anderen Pflanzen sowohl von den von uns gelieferten als auch den bereits beim Kunden vorhandenen abzusondern, um ein übergreifen zu vermeiden.
6.Garantien; Gewährleistung
6.1. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstigen Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.
6.2. Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Jungpflanzen, den Treiberfolg der Rohware, den Blühtermin, die Fruchteigenschaften und den Ertrag bei Nutzpflanzen etc. übernehmen wir nicht, da wir keinen Einfluss auf den Fortgang der Kultur haben. Für genetische Veränderungen einzelner Sortenmerkmale ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
7.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nummer eingeschränkt.
7.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3. Soweit wir gemäß Nummer 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine (mittelbare) Haftung bei Weiterverwendung der Ware im professionellen Obstbau ist ausgeschlossen.
7.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag, der 120 % des jeweiligen Kaufpreises entspricht, beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt und hierdurch vertragstypische und vorhersehbare Schäden abgedeckt sind.
7.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.7. Die Einschränkungen dieser Nummer gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Zahlungsweise, Aufrechnung
8.1. Zahlungen sind befreiend ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.
8.2. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Eigentumsvorbehalt, Abtretung
9.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrundeliegenden Vertrag zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden unser Eigentum. 9.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Kultivierung, Beoder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt. 9.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiterzuveräußern. In diesem Falle tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab.
10. Bedingungen für geschützte Sorten, Weiterverwendung von Pflanzen, Nachvermehrung
10.1. Bei allen Sorten, die dem gesetzlichen Sortenschutz unterliegen, deren Namen mit einem Zeichen wie z.B. "®", "™" "S" oder einem anderen Schutzzeichen versehen sind, ist die Nachbzw. Weitervermehrung nicht gestattet. Eine Vermehrung ist nur aufgrund eines mit dem Sortenschutzinhaber abgeschlossenen Vermehrungsvertrages zulässig.
10.2. Alle Lizenzgebühren fallen nicht unter Mengenrabatt und/oder Skonto.
10.3. Auch alle sortenrechtlich nicht geschützten Pflanzen dürfen ausschließlich zur Produktion von Fertigware verwendet werden. Eine Weitervermehrung, also eine Verwendung gelieferter Pflanzen als Mutterpflanzen, muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Sie ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist. 10.4. Pflanzen, die nicht ausdrücklich als Mutterpflanzen zur Nachvermehrung geliefert werden, sind im Zweifel für die Nachvermehrung nicht geeignet. Eine Eignung zur Nachvermehrung ist daher nicht Gegenstand der Beschaffenheit von uns gelieferter Pflanzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
11. Unwirksamkeit von Bestimmungen der AGB
11.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Es gilt im Zweifel das Gesetz.
11.2. Sollten sich Bestimmungen unserer AGB mit Bestimmungen in AGB des Kunden, die dieser wirksam in das Vertragsverhältnis eingebracht hat, widersprechen, sollen unsere AGB den Vorrang haben; im Zweifel gilt Ziff. 1.2.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1. Es gilt auch bei Verträgen mit Auslandsberührung ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
12.2. Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist Bamberg, sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
12.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis entsprechend der Regelungen der EUR-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, diese soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Der Kunde bestätigt die Datenschutzerklärung gelesen zu haben.